Der beauftragte freie Kaminkehrerbetrieb muss dem Eigentümer das sog. Formblatt über die fach- und fristgerechte Ausführung der Kaminkehrerarbeiten aushändigen und dies dem zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterschrieben zukommen lassen. Nur wenn der Bevollmächtigte vom Eigentümer auch mit den freien Arbeiten beauftragt ist fällt dieses Formblatt nicht an.
Nach der Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme wird vom Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ein sog. Feuerstättenbescheid ausgestellt. In diesem steht wann welche freien Kaminkehrerarbeiten vom Eigentümer innerhalb welcher Fristen zu Beauftragen sind.
Die Feuerstättenschau muss 2x innerhalb 7 Jahren (also alle 3 - 4 Jahre) durchgeführt werden und darf nur vom zuständigen Bezirksbevollmächtigten Schornsteinfeger persönlich ausgeführt werden. Hier werden alle Feuerstätten, Feuerungsanlagen, Kamine, Lüftungen usw. kontrolliert, dies hat nichts mit den freien Kaminkehrerarbeiten z.B. Kehren oder Messen, Abgaswegeprüfung usw. zu tun.